Das Galaktische Imperium

Verfassung (Alt)

Die Verfassung des GS
Inhaltsverzeichnis
 
    §1 Über das Wesen des GS
 
    §2 Über die Gliederung des GS
 
    §3 Aufnahme/ Rekrutierungsparagraph
 
    §4 Status der Mitglieder
 
    §5 Charakter des GSZ
 
    §6 Eintritt in den GSZ
 
    §7 Sonderbedingungen des GSZ
 
    §8 Sitzungen des GSZ
 
    §9 Befugnisse des GSZ gegenüber der AdGS
 
    §10 Sanktionierungen und allgemeiner Verhaltenskodex
    §11 Sperrfristen
 
    §12 Das Justizdezernat
 
          12.1 Ausnahmezustände
 
                12.1.1 Ausnahmezustand auf Grund von Personalkrisen
 
                12.1.2 Regelung des Ausnahmezustandes
 
                12.1.3 Parteiexekution
 
    §13 Die Zusammensetzung des Justizdezernats (Judikative)
 
    §14 Clans innerhalb des GS
 
    §15 Modernisierungsparagraph
 
    §16 Abänderungsparagraph
 
    §17 Korruptionsverbot
 
    §18 Rehabilitationsparagraph
 
    §19 Hierarchieparagraph
 
    §20 Wahlen
 
    §21 Extremistenparagraph
 
    §22 Ämterparagraph
 
§1 Über das Wesen des GS:
 
Der GS ist eine demokratisch organisierte Spielercommunity, aber ohne dass sich etwas anderes aus dieser Demokratie bilden kann/darf.
 
 
 
§2 Über die Gliederung des GS:
 
Der GS teilt sich in zwei Institutionen, in die Armee (AdGS) und in die Zirkel (GSZ)
 
 
 
§3 Aufnahme/ Rekrutierungsparagraph
 
Eine jede Aufnahme in den GS setzt eine Bewerbung des Einzelnen voraus. Diese soll in dem derzeitig offiziell zugelassenen und genutzten Forum erfolgen(auf der aktuellen Homepage verlinkt) und nach den angegebenen Maßstäben, die in der im Forum angegebenen Bewerbungsinfo zu finden sind, erfüllt werden.
 
Sollten diese dem nicht gerecht werden ist diese nichtig. Bewerbungen können immer erstellt werden und jeder Zeit aufs' neue gemacht werden.
 
Die Auswahl der Mitglieder des GS obliegt dem GSZ. Daher folgt, wenn eine Bewerbung als akzeptabel erachtet wurde, daraufhin ein Mehrheitsentscheid darüber ob in den GS aufgenommen wird und ob nicht.
 
Die Ablehnung einer Mitgliedschaft im GS muss von jedem so votierenden GSZ-Mitglied begründet werden, ist die Begründung nicht nachvollziehbar wird diese nicht akzeptiert.
 
Verstoß gegen diese Regelung führt bei wiederholtem Vorkommen zu einer Aberkennung des Stimmrechts (Ausschluss aus dem GSZ)  über bis zu 6 Monate.
 
Diese Sanktion wird in §11 ausgeweitet erklärt.
 
Über die Mitglieder wird Buch geführt, jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer. Mitgliedschaftseinträge werden niemals gelöscht, sondern bei Austritt/Inaktivität entsprechend gekennzeichnet, um einen eventuellen Wiedereinstieg zu erleichtern.
 
Unter den Mitgliedsnummern wird im Forum in einem internen Bereich aufgeführt wann diese Person in den GS Eintrat, mit gesamter Laufbahn der Person. Zudem werden alle bekannten Pseudonyme der Person sowie das Alter und die Ressorts in der die Person tätig ist/war angegeben. Außerdem wird angegeben ob derjenige/diejenige im GSZ, in der AdGS oder noch in der Probezeit ist. Parallel zum Archiv wird weiterhin eine Mitgliederliste geführt wo nach der Mitgliednummer alle Mitglieder mit einem Bild, Pseudonymen, Eintrittsdatum, GSZ Angehörigkeit, Aktivität und wählbarem Zitat oder Motto Spruch aufgelistet werden. Die Nummern werden aufsteigend nach dem Eintritt in den GS verteilt.
 
 
 
§4 Status der Mitglieder:
 
Sämtliche Mitglieder des GS sind Mitglieder der Armee. Als solche teilen sie die gleichen Rechte und Pflichten.Diese sind im Wesentlichen die folgenden: Pflichten: Geheimhaltung, angemessenes Verhalten nach innen und außen, respektvoller Umgang mit anderen Mitgliedern, Einhaltung der durch die Verfassung aufgegebenen Reglementierungen und Regularien. Die Einhaltung der Verfassung beinhaltet zudem auch dessen Kenntnis und somit die Verantwortung und die Konsequenzen zu tragen für Handlungen, welche die Verfassung brechen.Rechte: Gründung eigener Gruppierungen, organisieren und ausrichten von internen/semiinternen Events, Wahl eines Anführers auf Basis der Armee, Eintritt in den GSZ.
 
 
 
§5 Charakter des GSZ:
 
Der GSZ ist das legislative Organ des GS. Hier wird über die Zukunft der Vereinigung per Mehrheitsbeschluss bestimmt.
 
Es ist ein wichtiger Charakterzug des GSZ, dass dieser konstruktiv für den gesamten GS arbeiten muss. Destruktives Verhalten ist daher unerwünscht, sollten also manche GSZ-Mitglieder in beispielsweise Abstimmungen konstruktiv Nein sagen ohne Begründung, wird dies gemäß §11 sanktioniert. Zudem wird auch wie in §8 beschrieben nicht geduldet Vorschläge destruktiv ohne Begründung abzulehnen, im Allgemeinen ist das Verhalten das dazu beiträgt destruktiv gegen den GSZ vorzugehen verboten und wird dementsprechend sanktioniert (§11).
 
 
 
§6 Eintritt in den GSZ:
 
Jedes Mitglied des GS welches mindestens 16 Jahre alt ist, hat ein Recht auf Eintritt in den GSZ und damit auf Mitbestimmung, sofern es sich mit den Sonderbedingungen des GSZ einverstanden erklärt (außer der Aufnahmeproband ist bereits vormals wegen Fehlverhaltens aus dem GSZ geworfen worden, dann wird per Mehrheitsentscheid eine Neuaufnahme ermittelt).
 
Personen unter 16 Jahren können per Mehrheitsentscheid der bisherigen Mitglieder zugelassen werden. Über die Mitglieder des GSZ wird in selber Weise, wie über die Mitglieder der Armee Buch geführt.
 
 
 
§7 Sonderbedingungen des GSZ:
 
Durch Eintritt in den GSZ erhält die eingetretene Person das Recht auf Mitbestimmung auf Ebene des gesamten Verbands. Dieses Recht zu erlangen soll, da der GS ein demokratischer Verein ist jedem möglich sein, allerdings ist wie alles im Leben nichts um sonst.
 
Um die Verwaltung des GS zu erleichtern, werden die anfallenden Aufgaben  auf verschiedene Ressorts verteilt (Bsp. Statistik/Archiv, Innen, Außen, ND, Propaganda, Technik, Rekrutierung, Krieg etc.), welche bei Bedarf, per Mehrheitsbeschluss des GSZ, zusammengelegt oder aufgeteilt werden können.
 
Wer in den GSZ einzutreten wünscht muss sich schriftlich bereit erklären in mindestens zwei Ressorts tätig zu sein.
 
Des Weiteren, gilt im GSZ die Pflicht zur Verschwiegenheit nach außen hin, die uneingeschränkte Pflicht zur Zusammenarbeit, die Abmeldepflicht, die Informationspflicht, die Pflicht einen Forum Account zu besitzen und die Pflicht zur Konstruktiven Mitarbeit.
 
Des Weiteren gelten selbstverständlich alle Rechte und Pflichten, welchen auch alle Nichtmitglieder unterstehen.
 
 
 
§8 Sitzungen des GSZ:
 
Es gibt zwei Arten von Sitzungen: die öffentliche und die geheime Sitzung. Die Art einer Sitzung muss mit Festlegung des Termins definiert werden. Bei offenen Sitzungen, kann jeder der dies wünscht als Beobachter teilnehmen, bei geheimen nur Mitglieder des GSZ. Über die Beschlüsse der Sitzungen wird Protokoll geführt, das Protokoll einer öffentlichen Sitzung wandert ins Archiv und wird außerdem im Forum veröffentlicht, das Protokoll  einer geheimen Sitzung, verschwindet in einem nicht frei zugänglichen Teil des Archivs, bis entschieden wird es allgemein freizugeben.
 
Sitzungen können je nach Inhalt auf verschiedenen Plattformen abgehalten werden. verfassungstechnische Änderungen Müssen aufgrund ihrer Tragweite ausgiebig diskutiert werden und können daher nur im Forum beschlossen werden (über einen Zeitraum von mindestens 2 Wochen, Ausnahme Notstandssituation, durch GSZ-mehrheit zu beschließen) andere weniger schwerwiegende Themen und Debatten, können im Chat angehalten werden
 
Die Ankündigungsfrist für eine Abstimmung liegt um allgemein Information und Debatten gewährleisten zu können bei einer Woche, bei Angelegenheiten, die die Verfassung direkt tangieren 2 Wochen. die Abstimmungsfrist beträgt in beiden Fällen eine Woche, ausgenommen die Sonderfälle, welche in diesem, achten Paragraphen aufgeführt werden."
 
Die Themen der Sitzung, müssen mindestens eine Woche vor Sitzungstermin im Forum veröffentlicht werden (nur bei öffentlichen Sitzungen, bei geheimen ist eine GSZ-Interne Veröffentlichung verpflichtend.), alle GSZ-Mitglieder, welche von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen wünschen, haben sich zu informieren.
 
Destruktives "Nein-Sagen" ist abgeschafft, Konstruktivismus verpflichtend.
 
Gegen einen Vorschlag kann nur gestimmt werden, wenn die Ablehnung schlüssig begründet werden kann und mindestens ein Alternativvorschlag zur Disposition steht, welcher durch den "ablehnenden Stimmberechtigten" unterstützt wird.
 
Destruktives Verhalten kann bei wiederholten Verstößen gemäß Paragraph 11 zu Sanktionen führen, welche sich bei mehrmaligen Vergehen auf den Entzug des Stimmrechts von bis zu 6 Monaten ausweiten können.
 
Debatten werden im Vorfeld der Sitzungen im Forum abgehalten. Jedoch hat jeder Stimmberechtigte das Recht dazu während der Versammlung ein spontanes Plädoyer abzugeben, so lange dessen Dauer 2 Minuten nicht überschreitet.
 
Bei Abwesenheit bei den Sitzungen besteht im Vorhinein Abmeldungsfrist. Bei vorheriger Abmeldung im Forum, hat der abgemeldete das Recht seine Stimme für die in der Tagesordnung aufgeführten Abstimmungen im Vorhinein (sollten während der Sitzungen weitere außerplanmäßige Abstimmungen stattfinden selbstverständlich auch im Nachhinein) abzugeben.
 
Sollte die Abwesenheit vorher nicht absehbar gewesen sein und gut begründet werden können, ist es möglich innerhalb von 3 Tagen nach der Abstimmung seine Stimme nachzureichen.
 
Wenn sich eine Person durch Abmeldung länger als 15 Tage inaktiv meldet, kann diese ihre Stimme nicht nachreichen. Es beginnt die Frist von 15 Tage wenn die angekündigte Abwesenheit der Person beginnt. Kann die Person in dieser Frist ihre Stimme nicht nachreichen wird das nicht mehr ermöglicht. Ausnahme bildet die Ferienzeit im Sommer, diese beginnt am 07.07. und endet am 15.09. für das Jahr 2014. In dieser Ferienzeit gilt eine Frist von 22 Tagen eine Stimme nachzureichen.
 
 
 
§9 Befugnisse des GSZ  gegenüber der AdGS:
 
Der GSZ ist das Entscheidungsorgan des GS, wohingegen die Armee die Basis des Selbigen bildet.
 
Die Armee wählt ihren Anführer selbst und hat das Recht auf eine vollständig autonome Verwaltung ohne Beschränkung durch Eingriffe des GSZ.
 
Sollten sich jedoch innerhalb der Armee Spannungen ergeben, ist der GSZ dazu berechtigt als Vermittler zwischen den Streitparteien  aktiv zu werden. ER ist nicht berechtigt eine Einigung zu Gunsten einer Partei zu erzwingen, es sei denn, dass durch Handlungen der anderen Partei die Verfassung verletzt wurde.
 
Sollte der Verdacht aufkommen, dass innerhalb der Armee Vorgänge stattfinden, welche sich nicht konform mit der Verfassung verhalten, hat der GSZ das Recht einen Kommissar/Inquisitor (zeitlich begrenzt) einzuschätzen um den Vorkommnissen nachzugehen.
 
Dieser ist nur dem GSZ gegenüber verantwortlich.
 
Sollten sich der Verdacht des Verfassungsbruchs bestätigen, wird ein Strafverfahren gegen die Delinquenten eingeleitet.
 
 
 
§10 Sanktionierungen und allgemeiner Verhaltenskodex:
 
An alle Mitglieder des GS werden gewisse Anforderungen gestellt: Es wird nicht gebugt, geflamt, beleidigt, beschimpft etc.
 
Verstöße werden geahndet und können zum Ausschluss aus dem GS führen.
 
Wer seine Ressorts nicht ordnungsgemäß führt, sich regelmäßig nicht an den Abstimmungen beteiligt, oder das Forum nicht regelmäßig besucht (Ausnahme gilt für Laura, welche nicht ins Forum kommt) wird gemäß §11 aus dem GSZ rausgeworfen.
 
Bei destruktivem Verhalten, bei Aufnahmeverhandlungen oder anderen Angelegenheiten welches per Definition gegen den allgemeinen Verhaltenskodex des GS verstößt, wird zunächst eine Verwarnung ausgesprochen und der Täter dazu aufgefordert dieses zu korrigieren. Weigert sich der oder diejenige, so wird gemäß §11 sanktioniert.
 
Bei mit Beweisen überführter Zielsetzung gegen das Wesen des GS und der Demokratie vorzugehen wird die Tat mit sofortiger Verwarnung sanktioniert, wobei die verantwortliche Person dazu aufgefordert wird die vorgesetzte Tat zu unterbinden.
 
Sollte die Person sich der Verwarnung widersetzen, wird dies mit Arbeiten für den GS von 2-6 Wochen geahndet. Wenn die Person noch immer nicht dazu bereit ist ihr Handeln einzusehen und zu unterbinden, kann dies mit einer Sperrfrist und längerer Probezeit nach §11 geahndet werden.
 
Gründung von eigenständigen Organisationen innerhalb des GS ist grundsätzlich zulässig, es sei denn, ihre Zielsetzung besteht in Ausübung von Spionage/Sabotage oder sonstigen feindlichen Aktivitäten gegen andere Gruppierungen, welche vom GS nicht genehmigt wurden. Ausübung solcher Tätigkeiten ohne Beschluss des GS wird sanktioniert.
 
Der GS  ist befugt in Einzelfällen Spionage so intern, wie extern, sowie Sabotage in Form von Unterwanderung feindlicher Organisationen/Gruppierungen und Ausübung von GS-freundlicher und regime-feindlicher Propaganda, Demoralisierungsaktionen und Revolten anzuordnen, wenn es vom JD angeordnet wird (§12)
 
Diese Maßnahme ist eine reine Defensivmaßnahme und kann nur dann beschlossen werden, wenn gegen den GS eine äußere Bedrohung vorliegt. Darüber hinaus erklärt man sich durch die Mitgliedschaft im GS dazu bereit Verknüpfungen zwischen Clans, Senaten und sonstigen Spielergruppen zu stärken.  Sollten Organisationen gegründet werden, welche mit ihrer Zielsetzung Freiheiten   anderer Gruppierungen einschränken (faken, etc.) und somit die Community schwächen,  werden sie folgendermaßen sanktioniert.
 
 
 
§11 Sperrfristen
 
Aus verschiedenen Anlässen können seitens des GSZ Sperrfristen und verlängerte Probezeiten verhängt werden. Anlässe zur Verhängung von Sperrfristen sind im Wesentlichen die Folgenden: Austritte, Demissionierungen auf Grund von Verstößen gegen die Verfassung.  Über die Befugnis die Sanktionen zu überprüfen, zu verhängen und schriftlich festzuhalten verfügt das JD (§12)
 
Ausnahme bilden im Weiteren die Befugnisse der Judikative bei verhängtem Belagerungszustand.
 
Sollte ein GSZ-Mitglied destruktiv Handeln in beispielsweise Abstimmungen oder im Bezug auf Vorschlägen und allgemeinen Verhaltenskodex, so wird dieses folgendermaßen eine Sanktion erwarten.
 
Spricht sich die Person destruktiv gegen einen möglichen Beschluss oder Vorschlag in einer Abstimmung aus, ohne eine Begründung, so muss diese Person zuerst aufgefordert werden dieses Verhalten zu korrigieren und eine Begründung anzugeben.
 
Ist diese Begründung nachvollziehbar und akzeptabel, so wird diese zugelassen und die Sanktion bleibt bei einer Verwarnung.
 
Handelt eine Person des GSZ destruktiv und weigert sich eine Begründung abzugeben, warum er in einer Abstimmung gegen etwas stimmt, so wird diese für die dazugehörige Abstimmung ausgeschlossen und darf bei der nächsten Abstimmung nicht teilnehmen. Handelt diese Person nach dieser Sanktion zum 2. Mal destruktiv und weigert sich eine zulässige Begründung abzugeben, wird dieses Mitglied bei derdamit verbundenen Abstimmung und die 2 darauf folgenden Abstimmungen ausgeschlossen.
 
Sollte der bereits zweimalige Täter ein drittes Mal wie beschrieben handeln, wird dieser aus der damit verbundenen Abstimmung ausgeschlossen und ebenso für die darauf folgenden 3 Abstimmungen.
 
Verstößt der oder diejenige noch einmal dagegen, wird diese/r in der damit verbundenen Abstimmung ausgeschlossen und die darauf folgenden 4 Abstimmungen.
 
Sollte dieser Täter sich ein 5. Mal dazu hinreißen lassen, destruktiv zu handeln, wird diesem das Stimmrecht für 6 Monate entzogen.
 
 
 
Tritt ein Mitglied aus dem GSZ aus, bleibt aber Mitglied im GS, so wird dieses Mitglied eine Woche lang für den GSZ gesperrt und kann erst danach wieder in diesen aufgenommen werden. Tritt ein Mitglied aus dem GS aus, war aber nicht Mitglied im GSZ, so hat dieses eine Sperrfrist für den GS von einer Woche. Tritt ein Mitglied aus dem GS aus und war ebenfalls im GSZ fällt für dieses Mitglied eine Woche Sperrfrist für den GS und zwei Wochen Sperrfrist für den GSZ an.
 
Das Strafmaß für eine Sperre bei Rauswurf liegt bei mindestens einem Monat Beitrittssperre und einer auf 1,5 Monate ausgedehnte Probezeit. Sollte ein Rauswurf aufgrund des Notstands nach §12.3 erfolgen, zählen hier doppelte Sperrfristen.
 
Bei einer Demissionierung wird die betreffende Person zwischen 2 Wochen und 2  Monaten für den GSZ gesperrt. in besonders schweren Fällen kann eine weitere Probezeit von 1 – 4 Wochen angeordnet werden. Ob eine Probezeit gerechtfertigt ist entscheidet die Judikative und muss diese Sanktion daher zuerst genehmigen.
 
Bei Rauswürfen auf Grund des Extremistenparagraphen gelten doppelte Strafmaßen in Minimum und Maximum, so wie der vollständige Ausschluss in besonders schweren Fällen, dieser muss aber von Judikative und GSZ-Mehrheit genehmigt werden
 
 
 
§12 Das Justitzdezernat:
 
In §11 wird eine Sperre verhängt sollte ein GSZ-Mitglied aus diesem austreten aber im GS bleiben, sowie eine Sperre sollte ein GSZ-Mitglied aus dem GSZ und zu gleich den GS austreten und eine Sperre, sollte der- oder diejenige nicht im GSZ sein, aus dem GS austritt.
 
Das JD hat die Pflicht festzustellen ob ein Austritt nach einen der genannten Varianten vorliegt und die damit verbundene Sperre zu verhängen.
 
Dies muss vom JD schriftlich im Forum festgehalten werden.
 
Ebenso hat hier auch der GSZ das Recht die Feststellung zu überprüfen und gegebenenfalls vom "Veto-Recht" per Mehrheitsentscheid gebraucht machen und die Feststellung des JD zurückziehen.
 
Sollte eine verbotene Handlung gemäß §11 mit einem Rauswurf geahndet werden, ist das JD dafür zuständig festzustellen ob nach dieser nach der Verfassung gerechtfertigt ist. Daraufhin muss es diese Sanktionsform verhängen und ebenso schriftlich im Forum festhalten.
 
Sollte ein Rauswurf auf Grund eines Verstoßes gegen den Extremistenparagraphs erfolgen, muss auch hier das JD feststellen ob dies so vorliegt und dann verhängen wie in §11 beschrieben.  Wie bei alle anderen Sanktionen muss dies ebenfalls schriftlich festgehalten werden.
 
Auch hier gilt das Veto-Recht.
 
Liegt eine Demissionierung vor, so muss das JD feststellen, wie lange die damit verbundene Sperre für den GSZ dauern soll (im Rahmen von 2 Wochen bis 2 Monaten).
 
Zudem muss es feststellen ob ein schwerer Fall vorliegt und somit eine Probezeit von 1-4 Wochen gerechtfertigt ist.
 
Bei all dem muss das JD feststellen ob eine Demissionierung gerechtfertigt ist und welche Sperren dafür eingesetzt werden müssen. Daraufhin muss das JD dies verhängen und schriftlich im Forum festhalten.
 
Hier kann auch der GSZ vom Veto-Recht Gebrauch machen.
 
Verstöße gegen das allgemeine Destruktivmusverbot sind durch das JD festzustellen und mit der Verfassung entsprechenden Verwarnungen und Sanktionen zu Ahnden. In der Prozedur diesen Verstoß zu ahnden (§11) wird ebenso der Täter dazu aufgefordert eine Begründung vor zu legen. Diese Aufforderung muss das JD aussprechen und somit auch beurteilen ob diese Begründung nachvollziehbar und zulässig ist. Der GSZ hat die Möglichkeit gegen eine solche Feststellung des JD per Mehrheitsentscheid ein Veto einzulegen, für den Fall, dass die Mehrheit des GSZ nicht bereit ist der Auffassung des JD zu folgen und selbiges fundiert begründen kann
 
 
 
In manchen Situationen ist es notwendig die Leitung des GS zu entbürokratisieren und den GS somit zeitweilig zu flexibilisieren und ihm einen größeren Handlungsspielraum zu verschaffen, so wie notwendige Maßnahmen zu beschleunigen.
 
Das JD hat in Extremsituationen die Möglichkeit den "Notstand" zu verhängen und dem GSZ die Möglichkeit zu geben eine Person als Entscheidungsorgan zu wählen.
 
Das JD hat das Recht dies jederzeit zu unterbinden, sollte im Rahmen der Verfassung außer Kontrolle geraten.
 
Szenarien wie solche Situationen eintreten können bilden folgende:
 
 
 
1.    Ausnahmezustand auf Grund von Wiederaufbau und Personalkrisen
 
Der GS gilt ab einer Größe von 5 oder weniger Mitgliedern als instabil. Zur Stabilisierung ist in diesem Fall durch das JD der Notstand zu erklären und dem GSZ zu erlauben einen "Signore", zu wählen, wobei dieser nicht dem JD angehören darf um eine Diktatur zu vermeiden. Ansonsten gelten die normalen Regelungen des Ausnahmezustands.
 
Der Notstand auf Grund einer Personalkriese darf nur deklariert werden wenn der Personalstand unter die 5-Mitglieder-Grenze fällt und muss zwangsläufig beendet werden, wenn die Zehn Mitglieder erreicht sind.
 
Regulär gilt der Ausnahmezustand bis zum Ende der Legislaturperiode. Eine Verlängerung ist nur im beschriebenen Personalstandrahmen und mit Billigung des JD möglich.
 
 
 
2.    Regelung des Ausnahmezustandes
 
Durch Deklaration des Ausnahmezustands wird der GSZ von seinen Kompetenzen entbunden, die auf den Diktator unter Überwachung des JD übergehen.
 
Die Verfassung bleibt im Allgemeinen in Kraft, ohne die Befugnisse des GSZ zu berücksichtigen.
 
Zur Behebung personeller Notstände können Aufnahme und Wieder-Aufnahme-Anforderungen gesenkt werden. Insofern kann die Altersgrenze von 16 auf 14 Jahre herabgesetzt und die Probezeit auf 2 Wochen verkürzt werden.
 
Mitglieder, die als geeignet befunden und während der Zeit mit diesen Sonderregelungen in den GSZ aufgenommen wurden, dürfen nach Einstellung des Notstands weiterhin Mitglied bleiben auch wenn sie die wiederhergestellten alten Maßgaben im Punkt des Mindestalters nicht erfüllen sollten
 
Nach Beendigung des Ausnahmezustandes werden diese Änderungen wieder auf den Stand der Verfassung zurückgesetzt
 
 
 
3.    Parteiexekution
 
Sollte sich innerhalb des GSZ eine Gruppierung bilden, welche versucht den GS zu übernehmen, welche allerdings auf Grund einer Fehlenden Mehrheit durch den Selbstreinigungsprozess des GSZ (Abstimmung über einen Rauswurf wegen Fehlverhaltens) nicht zerschlagen werden kann, kann das JD den GSZ auflösen und für zwei Wochen dem Kanzler die Kontrolle übergeben.
 
Steht der Kanzler im Verdacht Teil der Verschwörung zu sein, darf das JD eine Person dafür ernennen, welche nicht daran beteiligt ist und ebenso nicht Mitglied im JD ist. Sollte sich keine Person außerhalb des JD finden, muss der Prätendent das JD solange er dafür eingesetzt ist das JD verlassen um in keiner Abhängigkeit zu stehen.
 
Dieser ist verpflichtet innerhalb dieser Zeit den GSZ zu reorganisieren und in gesäuberter Form wieder aufzubauen.
 
Der Kanzler, oder die ernannte Person trägt für alle in dieser Zeit stattfindenden Beschlüsse die volle Verantwortung und kann jederzeit vom JD entmachtet und für Verstöße gegen die Verfassung zur Rechenschaft gezogen werden.
 
Die Parteiexekution darf innerhalb einer Legislaturperiode (2 Monate) maximal ein einziges Mal durchgeführt werden um eine Diktatur der eingesetzten Person oder des Kanzlers in Kooperation mit dem JD unmöglich zu machen.
 
Personen, welche vor der Parteiexekution Mitglieder des GSZ waren, erhalten für die Zeit des Wiederaufbaus den Status „Rausgeworfen“, was bedeutet, dass sie kein Anrecht auf Aufnahme in den GSZ mehr besitzen.
 
Die eingesetzte Person, oder der Kanzler ist in diesem Fall dazu verpflichtet zu bestimmen, wer weiterhin vertrauenswürdig ist und wer nicht. Bei diesen Handlungen hat wiederrum das JD das Veto-Recht.
 
Diejenigen, welche vom Legaten für verfassungstreu und damit vertrauenswürdig eingestuft werden, erhalten alle durch die Parteiexekution eingebüßten Privilegien und ihren Status als GSZ-mitglied zurück.
 
Sie haben selbst wenn sie austreten sollten weiterhin ein Anrecht auf Wiederaufnahme, ohne irgendwelche Einschränkungen seitens des GSZ.
 
Als nicht verfassungstreu eingestufte Mitglieder des GS verlieren ihren Platz im Gremium dauerhaft und können nach 2 Monaten wieder aufgenommen werden (§11)
 
Diese Kandidaten haben bereits gegen die Verfassung verstoßen und verlieren damit das Privileg ein und austreten zu können, wie sie möchten.
 
Für eine Wiederaufnahme bedarf es einer erneuten Bewerbung sowie einer einfachen Mehrheit in den GSZ.
 
Sollten eine solche Person wieder aufgenommen werden und in der verlängerten Probezeit von 3 Monaten lang nicht durch verfassungsfeindliche Aktivitäten auffallen erhält sie den Status "vertrauenswürdig" zurück und gilt somit als vollständig rehabilitiert.
 
 
 
§13 Die Zusammensetzung des Justizdezernats (Judikative):
 
Das JD besteht aus einem Dezernenten, einem zweiten Dezernenten und einer nicht fixierten Anzahl an Adjutanten, welche sich nach der Größe des GS richtet. Die Aufgaben des JD bestehen vor allen Dingen in der Klärung von Verfassungsfragen der Abwicklung innerer, verfassungsbasierter Streitfälle und der Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufs von Wahlen.
 
Das JD wird alle 4 Monate (Termine im Wahlparagraphen festgelegt) neu gewählt und kann ansonsten nur durch Misstrauensanträge oder freiwillige Rücktritte demissioniert werden. Wenn die Wahlen zum JD mit den restlichen Wahlen zusammenfallen übernimmt das amtierende JD ebenso die Überwachung der Wahlen.
 
Nur wenn eine wiederholte Wahl nach der Amtszeit bzw. nach dem Ende der Wahlzeit für das JD gemacht wird, wird diese offiziell ausgewertet.
 
 
 
§14 Clans innerhalb des GS:
 
Clans und Clanähnliche Gruppierungen können weiterhin dem GS beitreten oder innerhalb des GS gegründet werden, sofern sie einige Auflagen erfüllen.
 
Von Clans und ähnlichen Gruppierungen wird verlangt, dass sie keine Bündnisse mit GS-feindlichen Organisationen oder Personen unterhalten.
 
Es ist nicht möglich, dass ein Clan nur teilweise Mitglied im GS ist. Es ist notwendig, dass alle Mitglieder eines eintretenden Clans ebenfalls in die Armee eintreten.
 
 
 
Darum ist es unerlässlich, dass der GS bei den Rekrutierungsvorgängen des Clans dauernd informiert wird und das Recht erhält die Rekrutierung nicht vertrauenswürdiger Personen per Veto zu untersagen, da diese über den Clan ansonsten Kenntnis von der Vorgängen innerhalb des GS erlangen und selbige gegen den GS verwenden könnten.
 
Dieser Artikel ist bis auf weiteres außer Kraft gesetzt bis der GSZ mit Zustimmung des JD sich entschließen ihn per Mehrheitsbeschluss wieder in Kraft zu setzen.
 
 
 
Für den Fall, dass ein im Senat vertretener Clan, ein Subjekt aufnimmt, welches aus dem GS geworfen wurde und die Sanktion noch nicht vollständig verbüßt hat, muss der Betreffende Clan um die Entscheidung des GS nicht zu unterminieren seinerseits eine Konsequenz ziehen. Dies kann auf zweierlei Weise geschehen.
 
 
 
1. Der Clan übernimmt die alleinige Verantwortung für die Machenschaften betreffenden Subjektes und verzichtet auf sämtliche Ansprüche auf Bündnisstreue, so ein Konflikt auf Grund betreffenden Elementes ausbricht.
 
 
 
2. Die Clanmitgliedschaft erlischt und wird durch Einzelmitgliedschaften aller anderen Mitglieder ersetzt um das störende Element sauber aus dem GS zu isolieren.
 
 
 
Über die Art der Konsequenz kann der betreffende Clan im Rahmen dieser beiden Möglichkeiten selbst bestimmen.
 
 
 
Nach Ablauf der Sanktion (So diese zeitlich begrenzt ist) kann, so der GS per Mehrheitsbeschluss wieder bereit ist, dass entfernte Element erneut aufzunehmen, der vorherige Status des Clans wieder hergestellt werden .
 
 
 
Jedes Mitglied eines Clans hat das Recht die Möglichkeit zu bekommen in den GSZ aufgenommen zu werden. Bei Aufnahme eines Clans muss mindestens eine Person bereit sein seinen/ihren Clan im GSZ zu repräsentieren.
 
Der GS verpflichtet sich im Gegenzug sich nicht in innere Angelegenheiten der Clans einzumischen (es sei denn, eine dieser Gruppen unternimmt feindliche Handlungen gegen den GS, in dem sie agitiert, versucht die Verfassung auszuhebeln oder interne Informationen nach außen weitergibt) und gestattet diesen die Aufstellung und Praktizierung eigener Regeln und Hierarchien innerhalb ihrer Teilgruppe.
 
 
 
 
 
§15 Modernisierungsparagraph:
 
Traditionen und Leitsätze sind an und für sich eine schöne Sache, aber hier wie überall sonst gilt die Maxime "Stillstand bedeutet tot".
 
Tradition darf niemals um der reinen Tradition willen unangetastet bleiben, versteifen und verknöchern. Insbesondere dann nicht, wenn sie notwendigen Reformen und Fortschritten im Wege steht.
 
Die Mitglieder des GSZ sind nach diesem Paragraphen, als die Lenker der Geschicke des GS, dazu verpflichtet mit der Zeit zu gehen und sich stets den äußeren Gegebenheiten anzupassen.
 
Dies Betrifft sowohl Personalfragen als auch die Verfassung des GS.
 
 
 
§16 Abänderungsparagraph:
 
Wie in Paragraph 15 bereits angemerkt, ist kein System, ist keine Tradition, keine Ideologie etwas für die Ewigkeit.
 
Dinge die heute natürlich und vernünftig erscheinen, können in naher Zukunft bereis zu realitätsfernen relikten geworden sein.
 
"Die Welt ist im Wandel", wie es in "Der Herr der Ringe" so schön heißt und wer nicht "aus der Welt fallen" will, muss sich stets den Gegebenheiten seiner Zeit anpassen.
 
Daher ist es unerlässlich die Verfassung des GS von Zeit zu Zeit zu modifizieren um den Veränderungen der Umwelt Rechnung zu tragen.
 
Daher sind sämtliche Artikel der Verfassung mit Ausnahme des Ersten grundsätzlich modifizierbar und ersetzbar.
 
Da dies jedoch einen schwerwiegenden Eingriff in das Gesamtsystem bedeutet, reicht eine einfache Mehrheit innerhalb der Partei nicht aus.
 
Um die Verfassung ändern zu können gibt es drei Möglichkeiten:
 
 
 
Zum ersten ist eine Verfassungsänderung bei einer Zweidrittelmehrheit innerhalb des GSZ möglich.
 
 
 
Die zweite Möglichkeit besteht aus einer einfachen Mehrheit innerhalb des GSZ, der auch die Judikative angehört.
 
Die dritte Möglichkeit ist ein Beschluss eines Legaten (sofern dieser gemäß Paragraph 12 den GSZ ersetzt).
 
Sämtliche Beschlüsse des Legaten sind für die Zeit bindend in der die Verwaltung selbigem obliegt. Nach Ablauf der Zeit, können die Beschlüsse des AR durch eine der beiden oben genannten Möglichkeit bestätigt und damit von einem Provisorium zu einem Verfassungsartikel umgestaltet werden.
 
Passiert dies nicht, tritt die Verfassung in Kraft, welche vor der Übernahme des Legaten den Status Quo repräsentierte.
 
Wie oben bereits erwähnt, sind Verfassungsänderungen einschneidende Entscheidungen, deswegen sollte ihr Gebrauch nicht überstrapaziert werden.
 
Auch muss zwingend beachtet werden, das bestimmte Paragraphen auf einander aufbauen, was bedeutet, dass man unter Umständen direkt eine ganze Reihe von Paragraphen ändern muss um die Verfassung selbst in einem wirksamen Zustand zu halten.
 
 
 
§17 Korruptionsverbot:
 
Das Korruptionsverbot des alten GS wird im Wesentlichen übernommen:
 
Bestechung/Bestechlichkeit, Erpressung etc. so wie Kollaboration/Fraternisierung mit GS-feindlichen Organisationen werden mit Rauswurf geahndet.
 
 
 
§18 Rehabilitationsparagraph:
 
Niemand ist unfehlbar und so kommt es von Zeit zu Zeit vor, dass Personen zu Unrecht für Taten bestraft werden, die sie nicht begangen haben, weil sie einfach zur falschen Zeit am falschen Ort waren.
 
Sollte in der Folge eines Schuldspruches entlastendes Material auftauchen, ist das ganze Verfahren neu aufzurollen und die bislang gültige Entscheidung bis zum Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens auszusetzen.
 
Begnadigungen können vom Kanzler ausgesprochen werden, wenn es im Interesse des GS liegt, einen ausgeschlossenen vorzeitig zurück zu holen, wobei dem JD hierbei ein Veto-Recht obliegt.
 
 
 
§19 Hierarchieparagraph:
 
Zunächst einmal sind im GS alle gleich. Eine von oben aufgepfropfte hierarchische Ordnung existiert auf der Ebene des GS nicht.
 
Die Armee kann selbst entscheiden, ob sie eine hierarchische Ordnung will und wie diese auszusehen hat.
 
Der GSZ hat keine Hierarchie, sie wählt zwar den Kanzler, dieser ist jedoch nicht mehr als der Repräsentant und Zeremonienmeister des GSZ.
 
Über anderen GSZ-Mitgliedern steht er nur in seiner Funktion als Vorsitzender und damit als derjenige, der für die Einhaltung des Protokolls zu sorgen hat.
 
Dieses beinhaltet unangemeldete Zwischenrufe bei den Versammlungen zu unterbinden, Störenfriede zurecht zu weisen, über die Durchführung von Abstimmungen anzuordnen etc.
 
Niemand hat das Recht jemand anderen auf Grund einer Sonderstellung im GS herumzukommandieren.
 
Nicht der Kanzler gegenüber dem GSZ, nicht das GSZ-mitglied gegenüber der Armee.
 
Umgekehrt ist niemand auf Grund eines "niedrigeren" Statusses (gegenüber GSZ-Mitglied, Kanzler oder sonstiger Amtsträger) in der Pflicht irgendwelche Anweisungen entgegenzunehmen und auszuführen, es sei denn, die Verfassung gebietet dies.
 
Das JD hat im Zweifel die Deutungshoheit im Bezug auf die Verfassung und steht somit in Auslegungsfragen über allen anderen.
 
Dies gibt ihm nicht das Recht einen Mehrheitsbeschluss von GSZ für ungültig zu erklären, kann jedoch in bestimmten Situationen wie Verfassungsänderungen (Paragraph 16) oder Begnadigungen (Paragraph 18) ausschlaggebend sein.
 
 
 
§20 Wahlen:
 
Das Jahr wird in 6 zweimonatige Legislaturperioden eingeteilt:
 
1.    1. Januar bis 28./29 Februar
 
2.    1. März bis 30. April
 
3.    1. Mai bis 30. Juni
 
4.    1. Juli bis 31. August
 
5.    1. September bis 31. Oktober
 
6.    1. November bis 31. Dezember
 
 
 
Das Jahr wird außerdem in 3 viermonatige Judikativperioden eingeteilt:
 
1.    1. Januar bis 30. April
 
2.    1. Mai bis 31. August
 
3.    1. September bis 31. Dezember
 
 
 
Die Wahl wird vom amtierenden Justizdezernat geleitet und findet innerhalb des Forums als offene Abstimmung in den letzten sieben Tagen einer Legislaturperiode statt.
 
Die Wahl für das Justizdezernat beginnt eine Woche vor Ende der Amtszeit.
 
Stimmabgaben außerhalb dieses Zeitfensters sind nicht möglich.
 
Hat ein Mitglied nicht die Möglichkeit im angegebenen Zeitraum einer Wahl ihre Stimme abzugeben, kann dieses ihre Stimme beim JD vorträglich abgeben. Diese wird dann vom ersten Dezernenten im Zeitraum der Wahlen vertretend eingereicht. Nachträgliche Abgaben einer Stimme sind bei den Wahlen nicht möglich, da alle Wahlen das ganze Jahr über einzuplanen sind und nicht geändert werden.
 
Eine einfache Mehrheit, bei den teilnehmenden Stimmberechtigten das bedeutet 50% + eine Stimme Reichen aus.
 
Die Wahl für das JD wird ebenfalls eine Woche lang stattfinden, jedoch wird auf Grund der benötigten 2/3 Mehrheit (66% der Stimmen bzw. zwei Drittel) ein zweiter Wahlgang geplant, welche in die erste Woche der folgenden Judikativperiode fällt. sollte der fall einer solchen Stichwahl eintreten, bleibt der bisherige JD bis zum Ende der Selben kommissarisch im Amt
 
 
 
Sollten 20 Leute Stimmberechtigt sein, 17 davon ihre Stimme jedoch nicht abgeben, reichen 2 Stimmen zum Erreichen einer absoluten Mehrheit, da nicht abgegebene Stimmen im Mehrheitsverhältnis keine Berücksichtigung finden. Auf Grund der Wichtigkeit der Judikative, müssen bei JD Wahlen mindestens 25% der Gesamtmitglieder eine Stimme abgeben.
 
Zur Vergabe steht das Amt des Kanzlers.
 
Wahlberechtigt ist jedes Mitglied des GSZ.
 
Kandidatur berechtigt für normale Ämter sind nur Mitglieder, die seit mindestens einer Legislaturperiode (2 Monate) dabei sind. Kandidatur berechtigt für Das JD sind nur Mitglieder, die seit einer Judikativperiode (4 Monate) dabei sind .Davon ausgenommen sind Wiedereingetretende, welche vor ihrem Austritt länger als 2 Monate/ 4 Monate dabei waren. Zudem sind Mitglieder die in ihren Ressorts als belastbar erwiesen haben und darüber hinaus den Status "vertrauenswürdig/verfassungstreu" innehaben für normale Ämter zu kandidieren ausgenommen. Wenn ein solches Mitglied für das JD kandidieren möchte ist eine verkürzte Zeit von 2 Monaten erforderlich. Die verkürzten und ausgenommenen Mindestzeiten müssen vom amtierenden JD genehmigt werden.
 
Wer gerade erst beigetreten ist und dem entsprechend mit dem Aufgabenfeld des Kanzlers nicht vertraut ist oder innerhalb der letzten 3 Monate (Paragraph 12, Absatz 3) grob gegen die Verfassung verstoßen hat kann nicht um dieses Amt kandidieren.
 
Des Weiteren ist es verboten Gegenkandidaten in irgendeiner Weise schlecht zu machen oder zu diffamieren.
 
Sollte ein Kanzler versuchen sich zum Imperator aufzuschwingen, sich als desinteressiert oder unfähig erweisen, kann jederzeit mit Genehmigung des JD und eine einfache Mehrheit durch Misstrauensvotum des GSZ aus dem Amt gewählt werden.
 
Im ersten Fall geht dies einher mit einem Rauswurf aus dem GSZ, im zweiten Fall mit dem Verlust des Statussen "Vertrauenswürdig" und damit dem Verlust des Kandidatur Rechts für mindestens eine Legislaturperiode.
 
Nach §12 Absatz 3 kann der Kanzler durch Notstand oder Verdacht auf Missbrauch des Amts Kanzler vom JD seinem Amt enthoben werden.
 
Sollte ein Kanzler vorzeitig aus dem Amt gehen, übernimmt dessen Vorgänger kommissarisch das Amt bis zur nächsten Wahl.
 
Sollte dieser verhindert sein, bestimmt das JD einen provisorischen Kanzler.
 
 
 
§21 Extremistenparagraph:
 
Der GS ist ein toleranter Verein, in dem im Großen und Ganzen jeder seine Meinung frei äußern darf.
 
Bedauerlicherweise werden solche Freiheiten von Zeit zu Zeit von ein paar ewig gestrigen Extremisten missbraucht um ihre
 
verquere Denkweise zu verbreiten.
 
Dieser Umstand ist für eine Organisation für den GS, welche sich ein friedliches Miteinander und eine Existenz im Sinne der Kooperation untereinander auf die Fahne geschrieben hat, ein großes Problem
 
Es kann nicht im Interesse des GS sein, zu einer Plattform für diskriminierende Parolen und Hass gegeneinander zu werden. Darum haben wir uns entschieden die hier im allgemeinen herrschende Freiheit einzuschränken und im Sinne eines friedlichen Miteinaders bestimmte Tendenzen zu unterbinden. Im Einzelnen sind dies Parolen, Namensgebungen und Symbole, welche eindeutig dem Rechtsextremismus zuzuordnen sind oder welche "sinistro-faschistische" Tendenzen aufweisen.
 
entsprechend sind bei Verstößen gegen diesen Paragraphen besonders harte Sanktionen zu erwarten (Paragraph 11)
 
 
 
§22 Ämterparagraph:
 
Der Kanzler ist der demokratisch gewählte Repräsentant des Senats, er wird zu den in der Verfassung angegebenen Terminen gewählt.
 
Seine Befugnisse sind:
 
Die Aufgaben des Kanzlers bestehen im Wesentlichen in der Leitung von Senatssitzungen im Chat, dem Führen des Protokolls selbiger Sitzungen, dem verfassen/in Auftrag geben offizieller Verlautbarungen (ggf. nach Absprache mit GSZ und JD), Abstimmungsregeln definieren, sowie der Leitung von Abstimmungen im Forum, sowie in repräsentativen Funktionen. Außerdem zählt zur Aufgabe des Kanzlers, Neuzugänge einzuweisen und ihnen die Funktionsweise des GS genau erklären oder jmd. der sich dazu bereit erklärt damit beauftragen.
 
Der Kanzler kann im Falle des Ausnahmezustandes nach §12 weitere Aufgaben übernehmen, wenn er dazu ermächtigt wird
 
 
 
Zudem gibt es noch zu jedem Ressort ein Amt.
 
[1]Rekrutierung:
 
Referent für Personalfragen
 
Zuständigkeitsbereich: Anwerbung, Papierkram zur Anmeldung ggf. Einweisung in die Ressorts.
 
 
 
[2]Archiv- , Daten- und Verfassungspflege:
 
Senatsarchivar
 
Zuständigkeitsbereich: Archiv aufbauen und aktuell halten, Mitgliederkartei, Berichte über Aktionen und Events, Archivierung von News, festhalten von Verfassungsänderungen (vorher/nachher) Chronik schreiben geschichtspflege etc. so wie Überwachung der Verfassung, dass diese nicht verändert wird und Veränderungen an selbiger nach Mandat (also Beschluss durch den GSZ).
 
 
 
[3]HP Instandhaltung und Technik
 
Technischer Direktor
 
Zuständigkeitsbereich: Pflege und Instandhaltung der Homepage, sowie Behebung Technischer Probleme und Aufbau neuer HP-Bereiche.
 
 
 
 [4]Innere Angelegenheiten:
 
Innenminister
 
Zuständigkeitsbereich: Beobachtung der Mitglieder und Aufmerksamkeit auf verfassungswidriges verhalten (innerer Geheimdienst) außerdem Schlichtung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, in fällen, die als Bagatellen gelten können und nicht zwingend die Aufmerksamkeit des JD oder des AR benötigen
 
 
 
[5]Auswertige Angelegenheiten/ Diplomatie:
 
Außenminister
 
Zuständigkeitsbereich: Diplomatie, Verhandlungen über Frieden, Bündnisse, Kooperationen, Events etc.
 
 
 
[6]ND und Spionage:
 
Chef des Nachrichtendienstes
 
Zuständigkeitsbereich: Spionage und ggf. Sabotage nur auf Anweisung des JD.
 
 
 
[8]Propaganda:
 
Intendant der Propagandasektion
 
Zuständigkeitsbereich: HV Verfassung von News und Verlautbarungen auf Anweisung des Kanzlers. Allgemein Werbung auf Anordnung des GSZ, sowie evtl. Filme in Zusammenarbeit mit Ressort [3].
 
 
 
[9]Kriegsministerium
 
Commandante der GS-Defension
 
Zuständigkeitsbereich: Entwicklung und Vorbereitung von möglichen Abwehrmaßnahmen und Reaktionen in abstracto.
 
Nach eintreten des Casus Belli Koordination der Maßnahmen des Senats in Kooperation mit den Ressorts [8] und [9].
 
 
 
Bis auf das Amt des Kanzlers, müssen diese Ämter nicht durchgehend besetzt sein, es sei denn die Größe eines Ressorts beträgt 3 oder mehr Mitarbeiter, dann ist eine Besetzung nötig um die Organisationsstruktur zu entlasten.
 
Verschiedene Ressorts können auf eigenen Wunsch hin auch einer gemeinsamen Leitung unterstellt werden. 
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